In Österreich besteht eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen tariflichen Vereinbarungen auf Branchenebene und betriebsbetrieblichen Betriebsverträgen. Während der Kernbereich der Festsetzung der Lohnsätze und der Höchstarbeitszeit im wesentlichen den Tarifparteien vorbehalten ist, beschränkt sich die Regelungskompetenz der Vertragsparteien fast ausnahmslos auf „soziale Angelegenheiten“, wie die Einführung computergestützter Personalinformationssysteme, die Festlegung der Start- und Endzeiten für die täglichen Arbeitszeiten oder die Terminierung von Pausen. Die einzigen lohnbezogenen Angelegenheiten, die in den regelungsrechtlichen Geltungsbereich von Betriebsverträgen fallen können, sind Lohnansprüche für die Teilnahme an Betriebsversammlungen , Gewinnbeteiligungssysteme, betriebliche Altersversorgungssysteme und dergleichen. Mit dieser Beschränkung soll sichergestellt werden, dass die Tarifvertragsparteien im System der Beschäftigungsregelung insgesamt Vorrang haben. Bei den in einem Tarifvertrag festgelegten Delegierungsklauseln werden einige Verhandlungskapazitäten in Bezug auf Arbeitszeit und – bis zu einem gewissen Grad – auch an die betroffenen Parteien auf Unternehmensebene delegiert, jedoch ausschließlich im Rahmen der sektoralen Tarifverträge. Arbeitszeitflexibilität ist nicht gesetzlich geregelt. Das Gesetz legt nur die Höchstarbeitszeit fest, wobei alle anderen Aspekte dem sozialen Dialog und der Vertragsfreiheit innerhalb bestimmter Grenzen für bestimmte Kategorien oder Umstände (z. B. Nachtarbeit) überlassen bleiben. Einige Arten von Zeitflexibilitätsstrategien beginnen, für Tarifverträge vorgesehen oder eingeführt zu werden, aber der allgemeine Trend besteht darin, die Arbeitszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums festzulegen, in der Regel von 09.00 bis 18.00 Uhr. [Pub.
L. 93-360, 26. Juli 1974, 88 Stat. 395, geändert den letzten Satz von Ziffer 8(d) durch Schlagen der Worte „der sechzigtage“ und Einfügen der Worte „jede Mitteilung“ und durch Einfügen vor den Worten „soll verlieren“ die Phrase „, oder wer in einem Streik innerhalb der entsprechenden Frist in Unterabschnitt (g) dieses Abschnitts angegeben beteiligt.“ Sie hat auch das Ende von Absatz 8 Buchstabe d) geändert, indem sie einen neuen Satz „Immer wenn die Tarifverhandlungen . . . bei der Beilegung des Rechtsstreits zu unterstützen.“] Die großen Tarifrunden finden im Herbst statt. Traditionell startet die musterbildende metallverarbeitende Industrie im Oktober in die Herbstverhandlungsrunde.